Satzung

(in der Fassung vom 27. Juli 2000 mit den Änderungen vom 28. Juli 2000, 13. Oktober 2000, 13. Oktober 2001, 23. November 2001, 16.10.2004, 6.10.2006, 13.10.2007, 11.10.2008, 17.10.2014, 5.10.2018 und 24.9.2023)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet: Gesellschaft für Musiktheorie (im Folgenden: „Gesellschaft“).

(2) Sein Sitz ist in Berlin. Er ist in das dortige Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.

(3) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Musiktheorie in Forschung und Lehre und als eigenständige Hochschuldisziplin. Die Verbreitung und Diskussion fachlicher Inhalte sowie die Kommunikation unter Fachvertretern und Fachvertreterinnen auf nationaler und internationaler Ebene und über die Fachgrenzen hinaus sollen gefördert und angeregt werden.

(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Herausgabe der Fachzeitschrift „Zeitschrift der Gesellschaft für Musiktheorie“ (ZGMTH), die von der Gesellschaft redaktionell betreut und über das Internet verbreitet wird. Weiterhin wird der Vereinszweck durch die Durchführung von Jahreskongressen verwirklicht, die in regelmäßigen Abständen und an wechselnden Orten in Deutschland, Österreich und der Schweiz stattfinden, allgemein zugänglich sind und ausschließlich Themen der Musiktheorie betreffen. Die Gesellschaft unterstützt die Veröffentlichung der Berichte über die Jahreskongresse, in denen die auf den Jahreskongressen vorgestellten Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit zeitnah zugänglich gemacht werden, ggf. auch finanziell. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Schließlich verwirklicht die Gesellschaft den Vereinszweck durch die redaktionelle Betreuung und Herausgabe von Publikationen und durch die Vergabe von Stipendien im Sinne des § 3 Nr. 44 EStG.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gesellschaft erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsordnung

Das Vereinsleben wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand beschließt.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche und jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch

a) Abgabe einer Beitrittserklärung, die über das Online-Beitrittsformular auf der Website der Gesellschaft oder schriftlich beim Vorstand eingereicht werden kann, und

b) die Zahlung des Mitgliedsbeitrags.

Eine Mitgliedschaft kann zu jedem Zeitpunkt im laufenden Geschäftsjahr beginnen. Der Vorstand hat das Recht, die Mitgliedschaft zu verweigern.

(3) Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um die Gesellschaft verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch eine schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss aus der Gesellschaft.

(5) Der Austritt aus der Gesellschaft ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 30. September des betreffenden Geschäftsjahres schriftlich vorliegen.

(6) Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied muss vor dem Ausschluss persönlich oder schriftlich angehört werden. Die Entscheidung über den Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich zugesandt. Innerhalb von vier Wochen vom Zugang der Mitteilung an kann das betroffene Mitglied beim Vorstand Einspruch erheben. In diesem Fall bleibt der Ausschluss erhalten, wenn der Vorstand den Ausschluss einstimmig bekräftigt. Macht ein Mitglied vom Recht des Einspruchs keinen Gebrauch, erklärt es sich mit dem Ausschluss einverstanden.

(7) Jedes Mitglied erhält Nachrichten über die Vorgänge der Gesellschaft per E-Mail.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

(2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die geltenden Mitgliedsbeiträge werden in der Geschäftsordnung festgehalten und sind dort einzusehen. Juristische Personen und Fördermitglieder zahlen einen gesonderten Beitrag.

(4) Der Beitragssatz kann in begründeten Fällen vom Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.

(5) Der Mitgliedsbeitrag wird zum 1. Oktober eines Geschäftsjahres fällig. Mitglieder, die ihren Beitrag bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nicht entrichtet haben, können aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

(6) Für das Geschäftsjahr des Beitritts ist der ungekürzte Jahresbeitrag fällig.

(7) Bei Austritt oder Ausschluss aus der Gesellschaft ist der ungekürzte Jahresbeitrag fällig.

(8) Die Gesellschaft ist berechtigt, Kredite aufzunehmen.

§ 7 Organe

Organe der Gesellschaft sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der wissenschaftliche Beirat,

d) das Gremium der Herausgeber und Herausgeberinnen der ZGMTH,

e) das Gremium der Hochschulvertreter und Hochschulvertreterinnen,

f) die Arbeitsgemeinschaften.

§ 8 Amtszeiten und Wiederwahl

(1) Amtszeiten in Folge einer Wahl oder Bestätigung durch die Mitgliederversammlung betragen zwei Jahre. Die jeweilige Amtszeit dauert bis zur Neuwahl fort.

(2) Eine Wiederwahl für ein und dasselbe Amt ist zweimal möglich, für das Präsidenten- bzw. Präsidentinnenamt einmal. Die Ausübung verschiedener Ämter, deren Übernahme jeweils aufgrund einer Wahl oder Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erfolgt, darf in unmittelbarer Folge eine Gesamtdauer von drei Amtszeiten nicht überschreiten.

(3) Weitere Ämter sind von den vorstehenden Regelungen ausgenommen. Für Ämter, die nicht Gegenstand der Satzung sind, kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Ausnahmen beschließen.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern: dem Präsidenten oder der Präsidentin (dem/der ersten Vorsitzenden), dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin (dem/der zweiten Vorsitzenden), dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin sowie bis zu vier Beisitzern oder Beisitzerinnen.

(2) Nur ein Mitglied der Gesellschaft kann auch Mitglied des Vorstands werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln oder (zu Teilen oder gesamt) im Block gewählt. Wenn im ersten Wahlgang kein Kandidat bzw. keine Kandidatin die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten bzw. Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter bzw. der Leiterin der Versammlung zu ziehende Los. Die Wahlordnung ist in der Geschäftsordnung niedergelegt.

(4) Ein Vorstandsmitglied kann abberufen werden, wenn es seine Pflichten grob verletzt, sich für die Geschäftsführung als untauglich erweist oder in seinen Tätigkeiten gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt. Über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Abberufung können auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren erfolgen. Die Bestimmungen in § 14 gelten entsprechend.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus der Gesellschaft aus, erlischt damit zugleich seine Funktion als Vorstandsmitglied. Scheidet ein Mitglied des Vorstands innerhalb der laufenden Amtszeit aus dem Vorstand aus, können die übrigen Mitglieder des Vorstands ein anderes Mitglied der Gesellschaft zum Ersatzmitglied bestimmen. Das Ersatzmitglied kann nicht Präsident bzw. Präsidentin oder Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin werden. Scheidet der Präsident bzw. die Präsidentin aus, rückt an seine bzw. ihre Stelle der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin. Scheidet der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin aus oder übernimmt er bzw. sie das Präsidenten- bzw. Präsidentinnenamt, rückt ein anderes Mitglied des bisherigen Vorstands an seine bzw. ihre Stelle.

(6) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in der Regel auf Vorstandssitzungen in Präsenz. Der Vorstand kann darüber hinaus aufgrund eines vorhergehenden Mehrheitsbeschlusses im Wege einer hybriden oder rein virtuellen Sitzung tagen, indem Vorstandsmitglieder auch ohne Anwesenheit an einem Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. Video- oder Telefonkonferenz) an der Sitzung teilnehmen und ihre Rechte ausüben. Bei Einberufung einer hybriden oder virtuellen Sitzung ist anzugeben, wie die Vorstandsmitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Ferner kann der Vorstand ohne Sitzung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren Beschlüsse fassen, wenn zumindest die Mehrheit seiner Mitglieder dem jeweiligen Beschlussantrag zustimmt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(7) Vorstandssitzungen werden mindestens einmal im Jahr vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen. Die Einberufung geschieht schriftlich oder elektronisch unter Übersendung der Tagesordnung und unter einer Fristwahrung von mindestens zwei Wochen. Weitere Tagesordnungspunkte können bis zu drei Tage vor der Sitzung eingereicht werden. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten bzw. der Präsidentin oder bei dessen bzw. deren Verhinderung vom Vizepräsidenten bzw. von der Vizepräsidentin geleitet.

(8) Eine nächste Sitzung des Vorstands kann frühestens 8 Wochen nach der letzten Sitzung einberufen werden. Zu einem früheren Zeitpunkt können Sitzungen nur einberufen werden, wenn die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder dies wünscht. Weigert sich der Präsident oder die Präsidentin, eine zusätzliche Sitzung einzuberufen, so ist der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin dazu verpflichtet und übernimmt den Vorsitz der Sitzung.

(9) Beschlüsse werden per Abstimmung gefasst. Jede Stimme zählt einfach. Enthaltungen zählen wie ungültige Stimmen. Kommt es zu einer Stimmengleichheit, zählt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin doppelt, bei dessen oder deren Abwesenheit diejenige des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin.

(10) Die Mitglieder des Vorstands sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Kein Mitglied kann sich im Falle der Abwesenheit bei Abstimmungen durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Damit der Vorstand entscheidungsfähig ist, muss mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder bei einer Vorstandssitzung anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, schlägt der Präsident bzw. die Präsidentin – oder bei dessen bzw. deren Verhinderung der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin – einen zweiten (oder gegebenenfalls einen dritten) Sitzungstermin innerhalb von jeweils 14 Tagen vor. Erscheinen im Falle eines dritten Termins mindestens drei Mitglieder, sind diese beschlussfähig, wenn sich unter ihnen der Präsident bzw. die Präsidentin oder der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin befindet.

(11) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist.

(12) Die Entscheidungen des Vorstands werden protokollarisch festgehalten und müssen vom Leiter bzw. von der Leiterin der Sitzung und vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin unterzeichnet werden.

(13) Der Vorstand führt sämtliche Geschäfte der Gesellschaft. Die Mitglieder des Vorstands haben gemeinsam folgende Aufgaben zu erfüllen: Sicherstellung der Pflege der Internetseiten, Hilfe bei der Ausrichtung von Jahreskongressen, Außenkommunikation, Vergabe von Stipendien und Förderung wissenschaftlicher und künstlerischer Projekte sowie Unterstützung der Arbeitsgemeinschaften. Der Vorstand kann weitere Personen benennen, die den Vorstand bei der Durchführung der geschäftlichen Aufgaben unterstützen.

(14) Dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin obliegt die Mitglieder- und Finanzverwaltung. Ausgaben, die nicht aus der Finanzverwaltung selbst resultieren, ergehen auf Grundlage eines jährlichen Finanzplans. Ausgaben über insgesamt 1000,– Euro in einem Geschäftsjahr (eingeschlossen eventueller Folgekosten) bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Vorstands.

(15) Die Gesellschaft wird nach außen, gerichtlich wie außergerichtlich, durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten (Gesamtvertretung). Dabei muss einer bzw. eine der beiden Vertreter bzw. Vertreterinnen der Präsident bzw. die Präsidentin oder der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin oder der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin sein.

(16) Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nach Vorgaben des zuständigen Finanzamts oder des zuständigen Amtsgerichts notwendig sind, um die Gemeinnützigkeit zu erlangen oder aber den Eintrag in das Vereinsregister zu gewährleisten.

(17) Der Vorstand ist berechtigt, nach Zustimmung der Mitgliederversammlung Kredite aufzunehmen. Dabei bedarf jeder Kredit einer gesonderten Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

§ 10 Der wissenschaftliche Beirat

(1) Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in fachlichen und strategischen Fragen.

(2) Der Beirat hat weder Entscheidungspflicht noch Entscheidungsgewalt. Er wird über die Entscheidungen und Pläne des Vorstandes informiert.

(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand ernannt.

(4) In den Beirat können auch Personen aufgenommen werden, die nicht der Gesellschaft angehören.

§ 11 Das Gremium der Herausgeber und Herausgeberinnen der ZGMTH

(1) Das Gremium der Herausgeber und Herausgeberinnen der ZGMTH besteht aus bis zu acht Mitgliedern und ist hauptverantwortlich für die redaktionelle Betreuung und Publikation der „Zeitschrift der Gesellschaft für Musiktheorie“.

(2) Die Herausgeber und Herausgeberinnen können für einzelne Ausgaben Gastherausgeber oder Gastherausgeberinnen benennen. Ihre Tätigkeit als hauptverantwortliche Redakteure oder Redakteurinnen bleibt davon unberührt.

(3) Nur ein Mitglied der Gesellschaft kann auch Herausgeber bzw. Herausgeberin werden.

(4) Mitglieder des Gremiums werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung durch Abstimmung bestätigt. Bestätigt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(5) Scheidet ein Herausgeber oder eine Herausgeberin innerhalb der laufenden Amtszeit aus dem Gremium aus, kann der Vorstand ein anderes Mitglied der Gesellschaft ernennen.

§ 12 Das Gremium der Hochschulvertreter und Hochschulvertreterinnen

(1) Die Mitglieder des Gremiums der Hochschulvertreter und Hochschulvertreterinnen haben die Aufgabe, den Kontakt der Gesellschaft mit den Hochschulen in Deutschland, Österreich und der Schweiz herzustellen, den Informationsaustausch untereinander und mit der Gesellschaft zu befördern, Inhalte und Ziele der Gesellschaft an den Hochschulen bekannt zu machen sowie ihre Interessen zu vertreten. An ihren Hochschulen vertreten die Mitglieder des Gremiums die Interessen der Gesellschaft gegenüber allen maßgeblichen Institutionen und Personen.

(2) Mitglied des Gremiums der Hochschulvertreter und Hochschulvertreterinnen können Mitglieder der Gesellschaft werden, die an einer Musikhochschule, Universität, Fachhochschule oder pädagogischen oder kirchlichen Hochschule in Deutschland, Österreich oder der Schweiz unterrichten oder forschen und deren wissenschaftliche und/oder pädagogische Aktivitäten musiktheoretische Fragestellungen mit einschließen. Mitglieder internationaler Schwestergesellschaften können auf Antrag außerordentliche Mitglieder des Gremiums werden. An den Versammlungen der Hochschulvertreter und Hochschulvertreterinnen können sie beratend teilnehmen.

(3) Das Vorschlagsrecht für die Hochschulvertretung liegt bei den Hochschulen. Die Vorschläge werden vom Vorstand durch einfache Mehrheit bestätigt. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(4) Ihre Beschlüsse fassen die Mitglieder des Gremiums auf der Versammlung des Gremiums der Hochschulvertreter und Hochschulvertreterinnen, die im Rahmen des Jahreskongresses durch den Vorstand einberufen wird. § 14 Abs. 2 Satz 1–3 gelten entsprechend. Außerordentliche Mitglieder des Gremiums sowie Vorstandsmitglieder, die nicht dem Gremium der Hochschulvertreter und Hochschulvertreterinnen angehören, haben kein Stimmrecht.

(5) Den ordentlichen Mitgliedern des Gremiums obliegt die Wahl des Kongressortes.

§ 13 Die Arbeitsgemeinschaften

(1) Mitglieder der Gesellschaft können Arbeitsgemeinschaften bilden, welche spezielle Themenbereiche oder die Interessen einzelner Fachgruppen innerhalb der Gesellschaft vertreten.

(2) Die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft muss vom Vorstand bewilligt werden. In einem entsprechenden Antrag sollen die Ziele und Vorhaben der einzurichtenden Arbeitsgemeinschaft dargestellt werden. Nach Einrichtung wird die Arbeitsgemeinschaft den Mitgliedern bekannt gemacht.

(3) Die Arbeitsgemeinschaften konstituieren sich selbst. Sie wählen aus ihren Mitgliedern einen Sprecher oder eine Sprecherin bzw. eine Sprecher*innen-Gruppe, der bzw. die die Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft koordiniert, Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft einberuft sowie für den Kontakt zum Vorstand verantwortlich ist.

(4) Die Gesellschaft kann die Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaften organisatorisch und finanziell unterstützen.

§ 14 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin der Gesellschaft – bei seiner bzw. ihrer Verhinderung durch den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin – einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Einladung an jedes Mitglied persönlich unter Wahrung einer Frist von drei Wochen und enthält die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung. Maßgebend für die Fristwahrung ist der Tag der Absendung der Einladung an die letztbekannte E-Mail-Adresse oder postalische Anschrift der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ muss ggf. als eigener Tagesordnungspunkt auf der Einladung erscheinen und darf nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung kann statt in Präsenz auch als hybride oder rein virtuelle Versammlung (vgl. § 9 Abs. 6 Satz 2) stattfinden. Hierüber entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder, soweit nicht die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit allgemein (als abänderbarer Grundsatzbeschluss) oder im Einzelfall, ggf. auch im Umlaufverfahren, bestimmt, ihre bzw. eine künftige(n) Versammlung(en) als hybride oder virtuelle Versammlung(en) durchzuführen, oder dies ausschließt. § 9 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend. Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB kann auch sonst ein Beschluss der Mitgliederversammlung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren ergehen, wenn die Mehrheit der Mitglieder innerhalb einer durch den Vorstand festgesetzten Frist von wenigstens zwei Wochen dem Beschlussvorschlag des Vorstands schriftlich zustimmt; soweit diese Satzung im Einzelfall höhere Quoren vorsieht, sind diese auch im Umlaufverfahren maßgebend. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Präsident oder die Präsidentin. Er oder sie kann diese Aufgabe delegieren. Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist in der Geschäftsordnung geregelt.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

b) Wahl der Vorstandsmitglieder und die Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen hauptverantwortlichen Herausgeber und Herausgeberinnen der „Zeitschrift der Gesellschaft für Musiktheorie“.

c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,

d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

(5) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands geschieht mit absoluter Mehrheit. Für die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Für eine Änderung der Satzung oder für den Beschluss der Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig.

(6) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter bzw. von der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 15 Jahreskongresse

(1) Die Jahreskongresse der Gesellschaft spiegeln die inhaltliche, methodische und institutionelle Vielfalt des Fachs wider. Dazu werden Organisation und Inhalte mit den Bestimmungen und dem Vorstand der Gesellschaft abgestimmt. Insbesondere gilt:

(a) Jahreskongresse finden nach Möglichkeit jährlich statt.

(b) Die Orte der Jahreskongresse werden vom Gremium der Hochschulvertreter und Hochschulvertreterinnen bestimmt.

(c) Jeder Jahreskongress führt in der Überschrift an erster Stelle den Ausdruck „Jahreskongress der Gesellschaft für Musiktheorie“, dem eine Ordnungszahl vorangestellt ist.

(d) Ein Jahreskongress dauert mindestens zwei volle Tage und schließt die jährliche Mitgliederversammlung sowie die Versammlung des Gremiums der Hochschulvertreter und Hochschulvertreterinnen ein.

(e) Jeder Jahreskongress steht unter einem Thema und enthält in ausgewogener Weise Anteile von Forschung und pädagogischer Praxis.

(f) Rechtzeitig vor Kongressbeginn wird ein Call for papers veröffentlicht. Bei jedem Jahreskongress ist mindestens eine Sektion für freie Referate einzurichten.

(2) Anregungen und Vorschläge des Gremiums der Hochschulvertreter und Hochschulvertreterinnen, der Mitgliederversammlung und der Arbeitsgemeinschaften sind bei der Planung angemessen zu berücksichtigen.

§ 16 Auflösung der Gesellschaft

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an den Verein „Greenpeace e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.