Geschäftsordnung

vom 05.10.2019, mit Änderungen vom 30.9.2024

Präambel

Es gelten grundsätzlich die in der Satzung niedergelegten Verfahren, auch wenn sie in dieser Geschäftsordnung keine zusätzliche Erwähnung finden.

Ausführungsbestimmungen zur Satzung

I. Zu § 2 Abs. 2 S. 3–4 der Satzung: Kongressberichte

(1) Die Kongressberichte der GMTH erscheinen in der Reihe GMTH Proceedings.

(2) Die GMTH Proceedings werden von einem Reihenherausgeber bzw. einer Reihenherausgeberin oder mehreren Reihenherausgebern bzw. Reihenherausgeberinnen betreut, die der Vorstand im Einvernehmen mit dem Herausgebendengremium der „Zeitschrift der Gesellschaft für Musiktheorie“ (ZGMTH) benennt.

(3) Die Kongressleitung benennt im Einvernehmen mit dem Vorstand Personen, die die Herausgabe und redaktionelle Betreuung des jeweiligen Kongressberichts in Abstimmung mit den bzw. der oder dem Reihenherausgebenden der GMTH Proceedings übernehmen.

II. Zu § 6 Abs. 3: Höhe der Mitgliedsbeiträge

Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Mitglieder beträgt:

  1. 60,- EUR für ordentliche Mitglieder,
  2. 30,- EUR für Studierende, Arbeitslose und Personen in Elternzeit (jährlicher Nachweis erforderlich),
  3. 140,- EUR für Institutionen und
  4. mindestens 120,- EUR für Fördermitglieder.

III. Zu § 9 allgemein: Interne Vertretungsregelung

Vereinsintern wird der Präsident bzw. die Präsidentin durch den Vizepräsidenten bzw. durch die Vizepräsidentin vertreten; ferner der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin. Bei Verhinderung von Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin nimmt der Schatzmeister/die Schatzmeisterin deren Funktion wahr. Im Übrigen können die verbleibenden Vorstandsmitglieder im Einzelfall eine der Situation angepasste Regelung treffen.

IV. Zu § 9 Abs. 3: Wahlordnung für die Wahl des Vorstands

A. Allgemeines

(1) Die Wahl des Vorstands findet alle zwei Jahre auf der jährlichen Mitgliederversammlung der GMTH statt.

(2) Nach § 9 Abs. 2 der Satzung darf nur ein Mitglied der GMTH in den Vorstand gewählt werden. Bevollmächtigte von beigetretenen Institutionen sind von der Wahl ausgeschlossen, sofern sie nicht Mitglied der GMTH sind.

(3) Kandidierende müssen bei der Wahl anwesend sein. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Vorstand.

(4) Mit Ende des Wahlvorgangs und Annahme der Wahl tritt der neue Vorstand sein Amt an. Der alte Vorstand bleibt im Amt bis zum Ende der Mitgliederversammlung, die die Neuwahl des Vorstands vornimmt. Der alte Vorstand übergibt die Geschäftsunterlagen unverzüglich dem neuen Vorstand.

B. Vorbereitung der Wahl

(1) Rechtzeitig vor der Wahl, spätestens aber drei Monate vor der Mitgliederversammlung, weist der Präsident bzw. die Präsidentin in einem Rundschreiben die Mitglieder auf anstehende Wahlen zum Vorstand hin. Er bzw. sie fordert die Mitglieder auf, bei Interesse ihre Kandidatur bekannt zu machen.

(2) Die Absichtserklärung der Kandidierenden hat schriftlich oder elektronisch zu ergehen. In ihr erklärt der Kandidat bzw. die Kandidatin, für welche Funktion er bzw. sie sich zur Verfügung stellt (1. Vorsitzender/Vorsitzende bzw. Präsident/Präsidentin, 2. Vorsitzender/Vorsitzende bzw. Vizepräsident/Vizepräsidentin, Schatzmeister/Schatzmeisterin, Beisitzer/Beisitzerin; es gibt insgesamt bis zu vier Beisitzer/Beisitzerinnen, die bestimmte Aufgabenschwerpunkte übernehmen können). Er bzw. sie kann in einem kurzen Exposé erläutern, welche besonderen Anliegen er bzw. sie in dieser Funktion zu verfolgen wünscht. Der Präsident bzw. die Präsidentin macht den Mitgliedern Kandidaturen und Exposés mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt.

(3) Dieses Verfahren gilt auch für Mitglieder des amtierenden Vorstands. Davon unberührt bleibt, dass auf der Mitgliederversammlung Anwesende sich oder andere als Kandidierende vorschlagen können.

(4) Die Kandidierenden dürfen in der Mitgliederversammlung eine kurze Erklärung zu ihrer Kandidatur abgeben und können von den Mitgliedern zu ihrer Kandidatur befragt werden.

C. Ablauf der Wahl

1.1 Analoge Wahl

(1) Der oder die Versammlungsleitende bestimmt einen Wahlleiterin bzw. eine Wahlleiterin und zwei Stimmenzählende. Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin und der Stimmenzähler oder die Stimmenzählerin dürfen sich selbst nicht zur Wahl stellen.

(2) Die anwesenden Mitglieder werden über die Namen aller Kandidierenden sowie über die Ämter, für welche diese kandidieren, informiert.

(3) Der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin fragt die Anwesenden, ob es weitere Kandidaturen für den Vorstand gibt. Die vorgeschlagenen Personen müssen sich zu einer Kandidatur bereit erklären und können von den Mitgliedern zu ihrer Kandidatur befragt werden.

(4) Die Mitglieder füllen den Wahlzettel unter Berücksichtigung folgender Einschränkungen aus:

  • Es dürfen auf dem Wahlzettel nur so viele Kandidierende ausgewählt werden, wie Ämter zur Verfügung stehen, d.h. je ein Kandidat bzw. eine Kandidatin für das Amt des Präsidenten bzw. der Präsidentin, des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin und des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin sowie bis zu vier weitere Beisitzer und Beisitzerinnen.
  • Erst in der Mitgliederversammlung erfolgte Kandidaturen sind auf die Wahlzettel aufzunehmen.
  • Ein Mitglied kann für verschiedene Ämter (als Präsident bzw. Präsidentin, als Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin, als Schatzmeister bzw. Schatzmeisterin und als Beisitzer bzw. Beisitzerin) kandidieren und deshalb bis zu vier Mal auf dem Wahlzettel aufgeführt werden.
  • Wahlzettel, auf denen mehr Kandidierende ausgewählt wurden als Ämter zur Verfügung stehen, sind ungültig.

(5) Gibt es mehr als einen Kandidaten bzw. eine Kandidatin für das Amt des Präsidenten bzw. der Präsidentin, des Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentin oder des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin, werden für diese Ämter eigene Wahlgänge durchgeführt.

(6) Die eingesammelten Stimmzettel werden von beiden Stimmenzählenden separat auf ihre Gültigkeit hin überprüft und ausgezählt, Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen (vgl. § 9 Abs. 9 Satz 3). Die Stimmenzählenden teilen die Ergebnisse dem Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin mit. Im Falle einer Differenz bei der Auszählung ordnet dieser bzw. diese eine zweite Auszählung an.

(7) Nach Auszählung der Stimmen gibt der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin das Wahlergebnis bekannt. Er bzw. sie fragt die gewählten Kandidierenden, ob sie die Wahl annehmen. Bei nicht anwesenden Kandidierenden muss das Einverständnis der Kandidierenden bis zum Ende der Mitgliederversammlung durch den Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin eingeholt werden.

1.2 Wahl mithilfe eines digitalen Tools

(1) Bei einer Wahl mithilfe eines digitalen Tools bedarf es nur eines Wahlleiters bzw. einer Wahlleiterin für die Durchführung.

(2) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass nur Wahlberechtigte mittels des digitalen Tools an der Wahl teilnehmen. Neben den prozentualen Abstimmungsergebnissen sind auch die absoluten Zahlen zu erfassen und zu dokumentieren.

(3) Im Übrigen gelten die obigen Regelungen für analoge Wahlen entsprechend.

V. Zu § 9 Abs. 6: Ablauf der Entscheidungsfindungen des Vorstands

Der Vorstand beschließt zu Beginn seiner Amtsperiode die Form der internen elektronischen Kommunikation.

VI. Zu § 9 Abs. 7: Ablauf der Vorstandssitzungen

(1) Vorstandssitzungen sind persönliche Zusammenkünfte der Vorstandsmitglieder und haben in der Regel folgenden Ablauf:

  1. Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Genehmigung der Tagesordnung
  3. Bestimmung der Protokollführerin/des Protokollführers
  4. Vergabe von Stipendien
  5. Entscheidungen über Anträge aus den Arbeitsgruppen
  6. Anlässlich des Jahreskongresses: Vorbereitung der Versammlungen (Gremium der Hochschulvertreter und Hochschulvertreterinnen sowie Mitgliederversammlung), insbesondere Diskussion des Geschäftsberichts
  7. Entscheidung gemäß § 11 Abs. 4 der Satzung über die Besetzung des Gremiums der Herausgeber und Herausgeberinnen der ZGMTH
  8. Verschiedenes

(2) Das Protokoll der Sitzung hat allen Mitgliedern des Vorstands zeitnah zuzugehen. Einsprüche, Korrekturen oder Ergänzungen müssen binnen 7 Tagen nach Erhalt des Protokolls beim Sitzungsleiter bzw. bei der Sitzungsleiterin geltend gemacht werden. Falls im Vorstand keine Einigkeit in Bezug auf das Protokoll besteht, sind abweichende Standpunkte dem Protokoll schriftlich hinzuzufügen. Die Endfassungen der Protokolle der Vorstandssitzungen werden in einem geschützten Bereich der Website der GMTH archiviert und den Vorstandsmitgliedern zugänglich gemacht.

(3) Ein Ausschluss von Mitgliedern der Gesellschaft aus der GMTH erfordert eine Beschlussfassung durch den Vorstand, die eines eigenen Tagesordnungspunkts bedarf.

VII. Zu § 14 Abs. 2: Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) In der fristgerechten Einladung zur Mitgliederversammlung sind Satzungsänderungen und Wahlen als Tagesordnungspunkte ausdrücklich aufzuführen.

(2) Jedes an der Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglied der GMTH hat sich vor Beginn der Sitzung in dazu ausgelegte Listen einzutragen.

(3) Personen, die nicht Mitglied der GMTH sind, können an der Mitgliederversammlung nur teilnehmen, wenn sie gegenüber der Versammlungsleitung zuvor schriftlich ihren sofortigen Eintritt in die Gesellschaft erklärt haben oder Bevollmächtigte beigetretener Institutionen oder von Schwestergesellschaften sind.

(4) Das Protokoll wird binnen 60 Tagen nach der Mitgliederversammlung in einem geschützten Bereich der Website der GMTH archiviert und den Mitgliedern zugänglich gemacht. Eine Genehmigung des Protokolls ist nicht erforderlich. Einsprüche gegen das Protokoll können auf der kommenden Mitgliederversammlung zur Diskussion gestellt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung hat in der Regel folgenden Ablauf:

  1. Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Genehmigung der Tagesordnung
  3. Bestimmung des Protokollführers
  4. Tätigkeitsbericht des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder
  5. Vorlage des Geschäftsberichts durch den Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin
  6. Entlastung des Vorstands
  7. Ggf. Wahlen zum Vorstand
  8. Bericht der Herausgeber und Herausgeberinnen der ZGMTH
  9. Ggf. Bestätigung der Herausgeber und Herausgeberinnen gemäß § 11 Abs. 4 der Satzung
  10. Bericht der Herausgeber und Herausgeberinnen der GMTH Proceedings
  11. Tätigkeitsberichte der Arbeitsgemeinschaften
  12. Bericht über die Sitzung der Hochschulvertreter und Hochschulvertreterinnen
  13. Ggf. Anträge auf Änderung der Satzung
  14. Verschiedenes

(6) Abstimmungen, die nicht die Wahlen zum Vorstand betreffen, ergehen in der Regel per Handzeichen. Wünschen drei oder mehr Anwesende eine geheime Abstimmung, hat diese geheim zu erfolgen.

VIII. Ausführung von Satzungsänderungen

Werden Umformulierungen der in der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderungen von Seiten des zuständigen Amtsgerichts verlangt, so kann der Vorstand diese ohne erneute Einberufung der Mitgliederversammlung vornehmen.

IX. Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 30.09.2024 auf Beschluss des Vorstands der GMTH in Kraft.