Förderung
Richtlinien zur Vergabe von Stipendien
(1) Die Gesellschaft für Musiktheorie (GMTH) sieht es als eine ihrer Aufgaben an, den deutschsprachigen wissenschaftlichen Nachwuchs im Fach Musiktheorie sowie die Fachdiskussion und die Kommunikation unter den Fachvertreter*innen durch die Vergabe von Stipendien (im Sinne des § 3 Nr. 44 EStG) zu fördern. Stipendien werden nur vergeben, wenn die finanziellen Mittel der GMTH eine solche Vergabe erlauben. Über die Höhe der Gesamtförderung entscheidet der Vorstand.
(2) Nur Mitglieder der GMTH können gefördert werden. Es besteht kein Anspruch auf eine Förderung. Die Richtlinien zur Vergabe von Stipendien werden vom Vorstand festgelegt. Über Änderungen der Richtlinien wird die Mitgliederversammlung informiert.
(3) Ein Stipendium wird ausschließlich als Sachbeihilfe gewährt. Es wird unterschieden zwischen Stipendien für Student*innen, Stipendien für Absolvent*innen sowie Forschungsstipendien. Förderfähig sind Veranstaltungen und Reisen des laufenden Jahres.
(4) Das Stipendium für Student*innen umfasst die Bezuschussung von Aufwendungen, die durch die Teilnahme an Kongressen, Tagungen und anderen fachrelevanten Veranstaltungen entstehen. Insbesondere sind alle Veranstaltungen der GMTH förderfähig. Dazu gehören Teilnahmegebühren sowie Kosten für Reise und Unterkunft.
Das Stipendium erhalten ausschließlich Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Veranstaltung, für welche die Förderung beantragt wird, in einem fachspezifischen Studium (Diplom, Bachelor/Master) immatrikuliert sind.
(5) Das Stipendium für Absolvent*innen umfasst die Bezuschussung von Reise- und Unterbringungskosten, die durch die Teilnahme an fachrelevanten Kongressen, Tagungen und Workshops entstehen. Insbesondere sind alle Veranstaltungen der GMTH förderfähig.
Das Stipendium erhalten ausschließlich Mitglieder, die
- ein fachspezifisches Hochschulstudium (Diplom, Bachelor/Master, Promotion) abgeschlossen haben, und
- keine feste Anstellung haben.
(6) Das Forschungsstipendium umfasst die Bezuschussung von Aufwendungen, die durch die Durchführung eines musiktheoretischen Forschungsprojektes entstehen. Dazu gehören Kosten z. B. für die Anschaffung von Fachbüchern, Partituren und Aufnahmen, für die Beschaffung von Material, sowie Kosten für Reise und Unterkunft, die durch die Teilnahme an für das Forschungsthema relevanten Kongressen und Tagungen oder zu Forschungszwecken entstehen.
Ein Forschungsstipendium erhalten ausschließlich Mitglieder, die
- ein fachspezifisches Hochschulstudium (Diplom, Bachelor/Master, Promotion) abgeschlossen haben, und
- deren Abschlussarbeit über ein musiktheoretisches Thema geschrieben wurde.
(7) Die Stipendien der GMTH werden einmal pro Geschäftsjahr ausgeschrieben. Dabei wird über Modalitäten und Fristen der Bewerbung informiert.
(8) Bewerber und Bewerber*innen müssen fristgerecht über das entsprechende Formular auf der Website nach Teilnahme an der Veranstaltung bzw. nach Durchführung des Forschungsprojekts einen vollständigen Antrag an den Vorstand der GMTH richten. Dem Antrag sind beizufügen:
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- eine Kostenübersicht mit Belegen,
- Belege über anderweitige Anträge auf finanzielle Unterstützung für dasselbe Vorhaben,
- eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung bzw. eine Kopie des Abschlusszeugnisses,
- nur für das Forschungsstipendium: ein Nachweis über das Thema der Abschlussarbeit, eine Darstellung des Forschungsvorhabens samt Zeitplan sowie ein Kurzgutachten zu dem Forschungsprojekt von einer Fachperson.
(9) Über die Anträge entscheidet der Vorstand. Vorstandsmitglieder, die in Bezug auf eine Bewerbung eine wesentliche Betreuungsaufgabe wahrnehmen oder wahrgenommen haben, oder aus anderen Gründen befangen sind, sind nicht stimmberechtigt. Es bleibt dem Vorstand vorbehalten, weitere Unterlagen oder eine externe Expertise einzufordern, wenn dies zur Feststellung der Qualifikation der Bewerbung dienlich erscheint. Die Entscheidung des Vorstands ist nicht anfechtbar.
(10) Ein Stipendium wird maximal in der Höhe der aufgestellten Kosten gewährt. Der Vorstand behält sich vor, das Stipendium für nur einen Teil der aufgestellten Kosten zu gewähren. Die Höhe der Förderung bemisst sich nach dem dafür bestimmten Budget des laufenden Geschäftsjahres und nach der Anzahl der als förderungswürdig eingestuften Anträge. Das vorgesehene Budget muss nicht zur Gänze ausgeschöpft werden.
(11) Entscheidungen über Anträge werden innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Bewerbungsfrist getroffen und unmittelbar nach Beschluss dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt.
(12) Das Forschungsstipendium wird dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin spätestens drei Monate nach dem positiven Beschluss bargeldlos überwiesen. Der Empfänger bzw. die Empfängerin ist verpflichtet, dem Vorstand über den Abschluss oder den Abbruch des Forschungsprojekts schriftlich zu berichten. Kommt es zu einer Veröffentlichung, ist ein Hinweis auf die Förderung durch die GMTH anzubringen und dieser ein Belegexemplar zu überlassen.
Stand: 12.3.2018